Sicherlich kennen Sie das: Der fällige Termin für die gesetzlich vorgeschriebene §57a – im Volksmund häufig Pickerl-Prüfung genannt – steht mal wieder an und er kommt absolut ungelegen. Damit Sie trotzdem sicher auf den Straßen unterwegs sind und dabei keine Zeit verlieren, hat EUROMASTER eine Lösung für Sie: Wir kümmern uns um alle fälligen Aufgaben rund um die Pickerl-§ 57a-Prüfung.
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Die nach §57a geregelte Pickerl-Prüfung ist gesetzlich vorgeschrieben und dient zur Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Umweltverträglichkeit Ihres Fahrzeuges. Dieser technischen Überprüfung müssen (fast) alle Fahrzeuge unterzogen werden.
Ausgenommen davon sind:
Bei der Pickerl-Prüfung wird das Fahrzeug auf Herz und Nieren gecheckt, sodass die folgenden Bereiche überprüft werden:
Grundsätzlich richtet sich der Termin für die § 57a-Überprüfung nach dem Monat der Erstzulassung des Fahrzeugs. Allerdings kann man ihn auf Antrag bei der Behörde auch verschieben lassen. Die erste Begutachtung ist bei Neufahrzeugen der EG-Fahrzeugklasse M1 seit April 2002 nach 3 Jahren, anschließend nach zwei Jahren und danach jährlich notwendig.
Die Überprüfung darf frühestens einen Monat vor dem Ablaufmonat des Pickerls und muss spätestens mit Ende des vierten Monats nach dem Ablaufmonat erfolgen. Über das Ergebnis der Pickerl-Prüfung wird ein schriftliches Gutachten erstellt.
Auf der Plakette sind Ablaufmonat und Ablaufjahr, das Kennzeichen und eine laufende Nummer eingestanzt. Darüber hinaus hat die Plakette ein Sicherheitshologramm. Denn bei dem Pickerl handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, deren Verfälschung strafrechtlich geahndet wird. Das Pickerl ist außen am Fahrzeug so anzubringen, dass der Ablauftermin außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.